23.09.2021

Was sollte auf keinen Fall in ein Lager?

Der in Amerika entstandene Wirtschaftszweig mit seiner breiten,bedarfsorientierten Angebotspalette boomt in Europa.

Was sollte auf keinen Fall in ein Lager?

Was sollte auf keinen Fall in ein Lager?

Selfstorage und Lagerhaltung erfreut sich seit einigen Jahren nun auch bei uns großer Beliebtheit.

Nachdem wir unsere liebgewordenen Dinge früher auf dem Dachboden oder im Keller abgestellt haben, wird heut zutage ein externer Lagerraum angemietet. Für jeden Kunden findet sich das passende Lager, ob groß oder klein und meist mit individuellen Serviceangeboten.

Mit Selfstorage können Sie wieder Raum gewinnen, denn Wohnraum wird immer teurer und die Anmietung eines Lagers ist eine gute Lösung. Sie müssen allerdings dabei berücksichtigen, dass einige Dinge nicht in einem Lagerraum aufbewahrt werden dürfen.

Aus Sicherheitsgründen nicht einlagern

Es gibt einige Gegenstände, die in einem Lager nicht erlaubt sind. Hierzu erhalten Sie die Lagerregeln vom Vermieter der Selfstorage Einheiten. Neben den allgemeinen Regeln sind die Brandschutzrichtlinien unbedingt zu befolgen.

Zuerst einmal ist das Lagern von Lebewesen aller Arten strengstens verboten. Hierbei spielt die Größe keine Rolle, auch der Flohzirkus oder die Raupensammlung gehören keinesfalls in ein Lager.

Alle leicht entzündlichen und brennbaren Stoffe dürfen generell nicht eingelagert werden, um Schäden an den Gebäuden und dem Lagergut der Kunden zu vermeiden. Diese Stoffe sind in der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) aufgeführt und dürfen nicht ins Lager.

Explosive Stoffe, wie Feuerwerkskörper, Munition, Waffen oder gar Sprengstoffe sind absolut tabu in einem Lagerraum.

Im Schadensfall muss der Betreiber des Lagers evtl. bei hohen Regressansprüchen den Konkurs anmelden.

Das Lagern oder Nutzen von Verbrennungsmotoren ist nicht erlaubt. Gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist vor der Verwendung von Geräten mit einem Verbrennungsmotor in geschlossenen Räumen eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Somit dürfen z. B. gemäß § 21 der Unfallverhütungsvorschriften DGUV, in Bezug auf Flurförderzeuge mit einem Verbrennungsmotor in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn keine gesundheitsschädlichen Abgasbestandteile die Atemluft belasten.

Gleichfalls dürfen Sie keine Farben, Lacke, Lösungsmittel, Treib-/Brenn- oder Schmierstoffe einlagern, da diese brennbaren Flüssigkeiten ein grundlegendes Sicherheitsrisiko darstellen.

Weiterhin sind Ungeziefer anziehende Güter, wie Lebensmitteln (ausgenommen Konserven) oder Tierfutter in Lagereinheiten unerwünscht. Schädlinge und Schimmel können erhebliche Schäden am gesamten Lagergut anrichten. Daher sollte auch Kleidung aus Wolle entsprechend sorgfältig verpackt sein, dass keine Mottenschäden entstehen können.

Gleiches gilt für Abfall, Rauschgift sowie für alle geruchsbelästigenden und gesundheitsgefährdende Stoffe. Hierzu zählen ebenso Chemikalien wie Reinigungsmittel, Toner, Medikamente oder silberhaltige Fixierlösungen von Fotografen.

Batterien in elektronischen Geräten sollten auf jeden Fall entfernt werden, da sie auslaufen und zu Schäden am Gerät oder bei Körperkontakt zu Verätzungen führen können.

Lagerung von gefährlichen Stoffen

Sollten Sie Gefahrstoffe aufbewahren wollen, so sind hierfür besondere Lager anzumieten, die durch entsprechende Schutzmaßnahmen Personen- und Sachschäden verhindern. Hier sind diverse Vorschriften in Bezug auf den Brandschutz, Gewässerschutz, Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz einzuhalten.

Stoffe mit den unterschiedlichsten gefährlichen Eigenschaften werden in Klassierungssystemen bewertet und unterliegen speziellen Vorschriften in Bezug auf Transport, Menge, Art der Lagerung und räumlichen Bedingungen. Sollten Sie hierfür ein Lager benötigen, müssen Sie ein Speziallager anmieten.


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